… das empfinde ich als Mindestforderung.
Die gebündelte Vermarktung der Übertragungsrechte („Zentralvermarktung“) stellt eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar, die nach deutschem und europäischem Kartellrecht unter das Kartellverbot fällt. Sie ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die angemessene Beteiligung des Verbrauchers an den durch die Zentralvermarktung entstehenden Vorteilen gewährleistet ist.
2 Kommentare
Lese ich da “a second chance” für 1000mikes raus?
Auf jeden Fall eine deutliche Erweiterung für Aktivitäten diverser Art.
Ich glaube nicht, dass hier die Berücksichtigung von Fussball-Meinung äußern als kulturelles Grundrecht diskutiert wird, sondern eher das “Fußball-Sehen”.
Was aber dieselbe Auseinandersetzung zwischen Vermarktungsinteressen und Kultur berührt.
(schwurbel, Ende)
Ein Trackback
[...] nun dieser Vertrag zu Stande kommt oder ob das Kartellamt hier einschreitet ist völlig egal. Es ist an der Zeit, dass wir Fans ein Zeichen [...]